EU: EAA gilt seit Juni 2025

BFSG Barrierefreiheit — Anforderungen & Website-Check

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist Deutschlands nationale Umsetzung des European Accessibility Act. Seit dem 28. Juni 2025 müssen digitale Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sein. Erfahren Sie, was das für Ihre Website bedeutet.

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Das BFSG im Überblick

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) trat am 28. Juni 2025 in Kraft und setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in deutsches Recht um. Es verpflichtet Unternehmen, ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu machen.

Zentrale Punkte des BFSG:

  • Geltungsbereich: Privatwirtschaftliche Unternehmen, die digitale Dienstleistungen oder Produkte in Deutschland anbieten
  • Technischer Standard: EN 301 549, basierend auf WCAG 2.1 Level AA
  • Überwachung: Durch die Marktüberwachungsbehörde der jeweiligen Bundesländer
  • Sanktionen: Bußgelder bis zu 100.000 Euro, Verkaufsverbote möglich

Das BFSG geht über frühere Regelungen wie die BITV 2.0 hinaus, die nur den öffentlichen Sektor betrafen. Nun stehen auch Online-Shops, Banken und Telekommunikationsanbieter in der Pflicht.

Welche Websites sind betroffen?

Das BFSG richtet sich an alle Unternehmen, die digitale Dienstleistungen für Verbraucher in Deutschland erbringen. Die Pflicht gilt unabhängig vom Firmensitz — auch internationale Anbieter mit deutschen Kunden sind betroffen.

Konkret fallen darunter:

  • E-Commerce: Online-Shops, Marktplätze und digitale Bestellplattformen
  • Finanzsektor: Online-Banking, Versicherungsportale, Wertpapierhandel, Zahlungsdienstleister
  • Telekommunikation: Websites von Mobilfunkanbietern, VoIP-Diensten und Messenger-Plattformen
  • Personenbeförderung: Buchungsportale für Flüge, Bahn, Bus und ÖPNV
  • Digitale Medien: E-Book-Shops, Streaming-Plattformen mit E-Book-Inhalten

Nicht betroffen sind reine Informationswebsites ohne Transaktionsfunktion, sofern sie nicht in eine der genannten Kategorien fallen. Dennoch empfiehlt sich eine barrierefreie Gestaltung — sie verbessert die Nutzererfahrung für alle Besucher.

BFSG-Anforderungen an Websites

Die technischen Anforderungen des BFSG orientieren sich am Standard EN 301 549, der für Webinhalte die WCAG 2.1 Level AA vorschreibt. Für Websitebetreiber bedeutet das:

  • Farbkontrast: Mindestens 4,5:1 für normalen Text und 3:1 für großen Text
  • Tastaturzugänglichkeit: Jede Funktion muss ohne Maus bedienbar sein, einschließlich Navigation, Formulare und interaktive Elemente
  • Alternativtexte: Alle informativen Bilder benötigen beschreibende alt-Attribute
  • Formulargestaltung: Labels, Fehlermeldungen und Eingabehinweise müssen klar und programmatisch zugeordnet sein
  • Videoinhalt: Untertitel für vorproduzierte Videos, Audiodeskription wo erforderlich
  • Semantisches HTML: Korrekte Überschriftenhierarchie, Landmarks und ARIA-Rollen

Diese Anforderungen gelten für alle Seiten, die Verbrauchern zur Verfügung stehen — von der Startseite über den Checkout bis zum Kundenkonto.

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  • Regelmäßige Überwachung: Mit dem Shield-Plan (€49/Monat) werden bis zu 3 Websites wöchentlich automatisch geprüft — Regressionen werden sofort erkannt
  • Dokumentation: Shield Pro (€149/Monat) erstellt PDF-Berichte, die als Nachweis gegenüber der Marktüberwachungsbehörde dienen können

Automatisierte Scans erkennen 30–40 % aller WCAG-Probleme. Für eine vollständige BFSG-Konformität empfiehlt CompliScan die Kombination aus automatisierter Prüfung und manueller Begutachtung durch Barrierefreiheitsexperten.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen BFSG und BITV 2.0?

Die BITV 2.0 regelt die Barrierefreiheit von Websites öffentlicher Stellen des Bundes. Das BFSG hingegen verpflichtet privatwirtschaftliche Unternehmen, die digitale Dienstleistungen für Verbraucher anbieten. Das BFSG hat einen deutlich breiteren Geltungsbereich und betrifft insbesondere E-Commerce, Banken und Telekommunikation.

Seit wann gilt das BFSG?

Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025. Ab diesem Datum müssen alle betroffenen Unternehmen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Für bereits auf dem Markt befindliche Produkte und Dienstleistungen gilt unter bestimmten Voraussetzungen eine Übergangsfrist bis zum 28. Juni 2030.

Wer überwacht die Einhaltung des BFSG?

Die Marktüberwachungsbehörden der jeweiligen Bundesländer sind für die Überwachung zuständig. Sie können Überprüfungen durchführen, Nachbesserungen anordnen und bei Verstößen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro verhängen. Auch Verbraucherschutzverbände können Abmahnungen aussprechen.

Betrifft das BFSG auch kleine Unternehmen?

Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme unter 2 Millionen Euro sind bei Dienstleistungen vom BFSG ausgenommen. Für Produkte gilt die Ausnahme nicht. Alle anderen Unternehmen — auch KMU — müssen die Anforderungen erfüllen.

Welche Konsequenzen hat eine Nichteinhaltung des BFSG?

Bei Verstößen gegen das BFSG drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro. Darüber hinaus kann die Marktüberwachungsbehörde den Vertrieb nicht-konformer Produkte oder Dienstleistungen untersagen. Verbraucherschutzverbände können zudem Unterlassungsklagen einreichen.

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